Entlastungsbetrag §45b, SGB XI

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:



1.
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2.
Leistungen der Kurzzeitpflege,
3.
Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4.
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.





  • Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf die Entlastungsleistungen.
  • Pro Monat 131 Euro.
  • Der Entlastungsbetrag nach §45b des SGB XI kann angespart werden, er verfällt nicht bis zum 30.06 des Folgejahres, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden. 
  • Die Pflegekasse gibt Auskunft über den zur Verfügung stehenden, angesammelten Betrag.


  • Bei den nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des §45a, SGB XI handelt es sich je nach Ausrichtung um Betreuungsangebote zur Entlastung von Pflegepersonen oder um Angebote zur Entlastung im Alltag, z. B. von praktischen Hilfen oder organisatorischen Hilfestellungen.
  • Der Entlastungsbeitrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen bei häuslicher Pflege gewährt.
 
 
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